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Stand: 24. April 2001 (letzte Änderung)
NAME
Unter dem Namen CinéBERN besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB und den nachstehenden statutarischen Bestimmungen.SITZ
Der Verband hat seinen Sitz am Ort des Sekretariats. Besteht kein Sekretariat, so befindet sich der Sitz an der Geschäftsadresse des Präsidenten / der Präsidentin.VEREINSZWECK
Der Verein bezweckt:
- Die Förderung der bernischen Film- und Videokultur und setzt sich für die dabei beteiligten Berufssparten ein;
- die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen unter den Mitgliedern;
- die Vertretung der Vereins- und Mitgliederinteressen in gemeinsamen Belangen gegenüber Behörden, Gerichten, Verbänden und anderen Organisationen im In- und Ausland sowie insbesondere die Wahrung der kulturellen, ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Vereins und dessen Mitglieder;
- die Wahrung der Vereins- und Mitgliederinteressen mittels Einsprachen, Klagen und Beschwerden bei Projekten und Verfügungen, die im weitesten Sinne den Bereich Film und Audiovision betreffen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
DAUER, GESCHÄFTSJAHR UND BEKANNTMACHUNGEN
Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Er kann unter Einhaltung der statutarischen Bestimmungen aufgelöst werden.Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Bekanntmachungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich.
MITGLIEDER
Jede natürliche und juristische Person kann unter den Voraussetzungen von Artikel 6 Mitglied werden.AUFNAHME
Wer dem Verein beitreten will, hat beim Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfachem Mehr. Wird ein Gesuchsteller vom Vorstand nicht aufgenommen, so wird über das Gesuch an der nächsten Vereinsversammlung entschieden.AUSTRITT
Der Austritt ist, unter Beachtung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf das Jahresende, durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung bekanntzugeben.AUSSCHLUSS
Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- Grobe Verletzungen der Vereinsinteressen;
- die Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages innerhalb drei Monaten nach Fälligkeit, wenn eine angemessene befristete Zahlungsaufforderung ohne Erfolg geblieben ist;
- eine Verhaltensweise eines Vereinsmitgliedes, die das Ansehen der im Fachbereich der audiovisuellen Branche tätigen Personen und Firmen nachweislich schädigt.
Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten / die Präsidentin zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.
STELLUNG AUSSCHEIDENDER MITGLIEDER
Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person.Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Verpflichtungen, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft eingegangen sind, wie beispielsweise die Unterstützung spezieller Aktionen oder Ereignisse, sind zu erfüllen.
MITGLIEDERBEITRAG
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages von CHF 30.—verpflichtet. Austretende und ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.WEITERE MITTEL
Weitere Mittel des Vereins können durch private und öffentliche Beiträge, freiwillige Zuwendungen oder ausserordentliche Vereinsbeschlüsse beschafft werden.HAFTUNG
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
- Die Vereinsversammlung,
- der Vorstand,
- das Sekretariat,
- die Revisionsstelle.
VEREINSVERSAMMLUNG
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen, die an der Vereinsversammlung persönlich teilnehmen oder sich vertreten lassen.EINBERUFUNG
Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres. Ausnahmen sind aufgrund eines Vorstandsbeschlusses zulässig.Ausserordentliche Vereinsversammlungen können vom Vorstand oder 5 Vereinsmitgliedern verlangt werden. Eine solche Versammlung hat innerhalb von 2 Monaten seit Antrag stattzufinden.
Die Einladung zu einer Vereinsversammlung und die Traktandenliste werden spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag verschickt.
VORSITZ
Vorsitzender der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands. Der Präsident / die Präsidentin bzw. deren Vertretung leiten die Vereinsversammlung und regeln die Protokollführung.BESCHLUSSFÄHIGKEIT
Jede statutengemäss einberufene ordentliche Vereinsversammlung ist beschlussfähig; zur Beschlussfähigkeit einer ausserordentlich einberufene Vereinsversammlungen müssen mindestens 10 Vereinsmitglieder anwesend sein.Es können nur Beschlüsse über die ordnungsgemäss traktandierten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Nicht gehörig angekündigte Verhandlungsgegenstände sind vom Vorstand zur Kenntnis zu nehmen und für die nächste Vereinsversammlung zu traktandieren.
STIMM- und WAHLRECHT
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung mittels schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Kein Mitglied darf mehr als 2 Stimmen (eigene und Vertretung) auf sich vereinigen.Die Vereinsversammlung fasst - unter Vorbehalt abweichender Statutenbestimmungen - ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden und vertretenen Stimmen. Gleiches gilt für Wahlen. Für die Berechnung des einfachen Mehrs ist - andere Regelungen vorbehalten - die Zahl der Stimmenden massgebend.
Der Vorstand und der Präsident / die Präsidentin stimmen mit. Ergibt sich bei Beschlüssen Stimmengleichheit, entscheidet der Präsident / die Präsidentin mittels Stichentscheid; bei Wahlen das Los.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beantragt und beschlossen wird.
Mitglieder haben bei Wahlen und Beschlüssen, die sie selbst betreffen, kein Stimm- und Wahlrecht.
BEFUGNISSE
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- Jedes Geschäft, für dessen Behandlung sie sich - unter Wahrung der Einberufungs- und Traktandierungsvorschriften - als zuständig erklärt;
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten / der Präsidentin, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
- Wahl des Vorstandes (Präsident / Präsidentin, weitere Mitglieder, Sekretariat) und der Revisionsstelle;
- Aufstellung und Abänderung der Statuten, hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen erforderlich;
- Beschlussfassung über die Liquidation des Vereinsvermögens;
- Beschlussfassung über Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
VORSTAND
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern (inklusive Präsident / Präsidentin).Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweit, wobei stets der Präsident / die Präsidentin mitunterzeichnet. Der Vorstand kann den Präsidenten / die Präsidentin und einzelne Mitglieder ermächtigen, die Tageskorrespondenz sowie den Verkehr mit dem Postcheckamt und den Banken allein zu zeichnen;
AMTSDAUER
Die Vorstandsmitglieder und der Präsident / die Präsidentin werden für die Dauer von 1 Jahr gewählt und können wieder gewählt werden.EINBERUFUNG
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin oder deren Vertretung, so oft es die Geschäfte erfordern. Mit der Einladung sind die Traktanden der Vorstandssitzung bekanntzugeben.Die Vorstandssitzung wird durch den Präsidenten / die Präsidentin oder deren Vertretung geleitet.
BESCHLUSSFASSUNG
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 1/2 seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Der Präsident / die Präsidentin hat den Stichentscheid. Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung.Über nicht traktandierte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder mit der Traktandenordnung einverstanden sind.
BEFUGNISSE
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Er ist insbesondere verantwortlich für:
- Die Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;
- die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
- die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten;
- die Einberufung der Vereinsversammlung;
- die Planung und Durchführung von Vereinstätigkeiten;
- die Einsetzung von Kommissionen, Ernennung und Abberufung der Kommissionsmitglieder.
SEKRETARIAT
Der Vorstand kann ein Vereinssekretariat einrichten.Der Sekretär / die Sekretärin braucht kein Vereinsmitglied zu sein.Die Vereinsversammlung beschliesst auf Antrag des Vorstandes über die Entschädigung des Sekretariats.
Die Aufgaben des Sekretariats umfassen namentlich:
- Die Vorbereitung der Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen;
- das Mitgliederwesen und die Zusammenarbeit mit anderen Verbandssekretariaten;
- die Ausführung von Zahlungen für den Verein, die Buchhaltung und die Verwaltung des Vereinsvermögens;
- die Erstellung der Jahresrechnung;
- alle weiteren dem Sekretariat von der Vereinsversammlung und dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben.
REVISIONSSTELLE
Die Revisionsstelle wird für die Dauer von 1 Jahr von der ordentlichen Vereinsversammlung gewählt und muss nicht aus Vereinsmitgliedern bestehen. Sie prüft unentgeltlich die Rechnung des Vereins und erstatten jährlich einen schriftlichen Bericht und Antrag zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung.AUFLÖSUNG
Der Verein kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10 Vereinsmitgliedern aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung für die Vereinsauflösung bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.Im Falle einer Fusion mit einer Institution, die ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes. Zur Beschlussfassung bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
LIQUIDATION
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung beschliesst, wem nach Bezahlung der Schulden ein allfälliger Aktivenüberschuss zugewiesen wird.